Gesetze / Deponieverordnung

DepV

§ 5 Inbetriebnahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.

§ 4 § 6